Go
Die Hauptartikel bilden Brillen, Mikroskope, Teleskope, Fernrohre,
Feldstecher, photographische Apparate, Linsen und Meßinstrumente
aller Art.
Die Zeiß-Werke bestehen aus einer Glashütte nebst vielen optischen
Werkstätten und beschäftigen gegenwärtig 1350 Arbeiter einschließ lieh
20 wissenschaftlicher Mitarbeiter und 80 Ingenieure.
Soziales. Durch die von Abbe nach Zeiß' Tode errichtete Karl-
Zeiß - Stiftung sind Einrichtungen geschaffen worden, die unübertroffen
dastehen.
Wir nennen die wichtigsten:
1. Überstunden und Sonntagsarbeit werden beiï25 % Lohnzuschlag
nur von solchen Arbeitern verrichtet, die sich freiwillig dazu
erbieten.
2. Gewinnbeteiligung aller Arbeiter.
3. Gewährung von Urlaub, jährlich eine Woche mit Lohnzahlung.
4. Freie Ausübung aller persönlichen und bürgerlichen Eechte.
5. Bezahlimg der Wochenfeiertage.
6. Bezahlung bei Urlaub für ehrenamtliche Tätigkeit.
7. Achtstundentag.
8. Öffentliche Lesehalle und Fabrikbadeanstalt.
Für gemeinnützige Zwecke wurden bis Ostern 1903 über
3 000 000 M verausgabt.
Ii.
Der Thüringer Wald.
Lage und Landschaftliches.
Er streicht auf der Südwestseite Thüringens von der
Saale bis zur Werra.
Sein südöstlicher Teil führt den Namen Frankenwald und
gehört zu Bayern.
Er stellt ein langgestrecktes Kammgebirge dar, das sich in einer
mittleren Höhe von 700 m bewegt und besonders nach No. steil abfällt.
Unter den zahlreichen Gipfeln, die seinem Kamm aufgesetzt sind, ragen
der Inselsberg und der Beerberg (984) durch ihre Höhe hervor.
Geologisches.
In geologischer Hinsicht ist der Thüringer Wald äußerst interessant.
Kein zweites Gebirge Deutschlands zeigt eine so buntscheckige
Zusammensetzung wie er. In seiner größten Masse besteht er aus Aus-
wurfgesteinen, wie Granit und Porphyr, woraus auch überwiegend die Berg-
kuppen gebildet sind. Daneben sind Schiefer und Zechstein zu nennen.
Der letztere zieht sich namentlich am Rande des Gebirges hin.
Worin bestellt gegenwärtig seine wirtschaftliche Bedeutung?
Der Thüringer Wald beherbergt mehrere bedeutsame In-
dustriebezirke; denn er ist im allgemeinen leicht zugäng-
TM Hauptwörter (50): [T18: [Gebirge Berg Teil Rhein Höhe Wald Fluß Alpen Seite Donau], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T7: [Erde Luft Sonne Wasser Himmel Berg Tag Licht Wolke Nacht]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T49: [Berg Gebirge Höhe Fuß Ebene Seite Gipfel Gebirg Elbe Meer], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T5: [Rhein Main Wald Thüringer Teil Schwarzwald Gebirge Neckar Saale Jura], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T14: [Gebirge Wald Teil Höhe Berg Harz Thüringer Bergland Gebirg Weser], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke], T95: [Gestein Schicht Wasser Boden Erde Granit Gebirge Masse Sand Teil], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.]]
Aus der Vorrede zur ersten Auflage.
Auch bei der Bearbeitung des vorliegenden Ii. Teiles ließen wir
uns von dem Gedanken leiten, daß die Schülerkreise, für die unser
Werkchen bestimmt ist, bereits mehrere Jahre Unterricht in der
Geographie genossen und — die Kinderschuhe ausgezogen haben.
Den in der Vorrede zu Teil I niedergelegten Grundsätzen folgend,
ziehen wir daher auch hier das rein Geographische nur insoweit
heran, als es uns zur Erklärung und Veranschaulichung der wirt-
schaftlichen Zustände nötig erscheint, verweisen häufig auf die
Karte und legen das Hauptgewicht auf die Schilderung der Produk-
tions-, Handels- und Verkehrsverhältnisse. Den handelspolitischen
Beziehungen unseres Vaterlandes tragen wir sowohl im allgemeinen
durch die Bevorzugung der Hauptverkehrsländer desselben als auch
im besondern durch direkte Hinweise Rechnung. Auch haben wir
uns bemüht, die geschichtlichen Ereignisse der letzten Zeit zu berück-
sichtigen.
Bei der Anordnung des Stoffes sind wir in der Hauptsache dem
bewährten Zehdenschen Vorbilde gefolgt, während wir in der Stoff-
auswahl neben dem Bedürfnis der in Frage kommenden Schul-
gattungen auch den Ergebnissen der jüngsten Forschungen gerecht
zu werden versucht haben.
Frankfurt a. M., im August 1905.
Die Verfasser.
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T29: [Geschichte Geographie Nr. Erdkunde Lesebuch Bild Iii allgemein Lehrbuch deutsch]]
- 129
Mittelamerika und Westindien.
A. Allgemeines.
Der schmale Landstreifen zwischen dem Karaïbischen Meere
und dem Stillen Ozean stellt nebst den westindischen Inseln, die sich
in weitem Bogen von der Halbinsel Florida bis zur Orinocomündung
hinziehen, die Verbindung zwischen Nord- und Südamerika her.
Die Lage ist dem Verkehr günstig, und es ist anzunehmen, daß diese
Gebiete nach Fertigstellung des Panamakanals eine größere Be-
deutung bekommen werden. Der Bodenbeschaffenheit nach ist
Mittelamerika ein mit Vulkanen besetztes und von schmalen Tief-
landstreifen umsäumtes Tafelland. Die Inseln gehören zu den
hohen Inseln, die vulkanischer Natur (Mont Pelé auf Martinique)
sind, und haben ebenso wie Zentralamerika tropisches Klima (zwei-
malige Regenzeit im Mai und Oktober). Die Bevölkerung setzt
sich vorwiegend aus Farbigen zusammen; die Europäer und Nord-
amerikaner, deren Leistungsfähigkeit von dem ungesunden und er-
schlaffenden Klima beeinträchtigt wird, sind meist nur Plantagen-
besitzer und -leiter oder wohl auch Besitzer der wenigen industriellen
Unternehmungen und der Handelsniederlassungen.
Die politischen Verhältnisse sind sehr zerrüttet; Bürgerkriege
und Aufstände lassen diese von der Natur so verschwenderisch aus-
gestatteten Gebiete nicht zur vollen Entfaltung kommen. Selbständig
sind neben Cuba (siehe S. 127) und Haiti, das zwei Negerrepubliken
enthält, nur noch die fünf Staaten Mittelamerikas: Guatemala,
Honduras, San Salvador, Nicaragua und Costarica. Panama, bis
1903 ein Teil der Vereinigten Staaten von Columbia (Südamerika),
steht unter dem Schutze der Union, die seit dem spanisch-ameri-
kanischen Kriege 1898 auch Puertorico besitzt (siehe S. 127).
Uber die englischen, französischen, dänischen und niederländischen
Besitzungen lies S. 54, 68, 85, 29. Die besten Aussichten hat ohne
Zweifel Guatemala, das sich mit Hilfe deutschen Kapitals recht
gut entwickelt hat. (Die meisten der dort vorhandenen Kaffee-
plantagen gehören Hamburger Häusern.)
B. Wirtschaftliches.
i. Landwirtschaft (Plantagenbau). Das ausgezeichnete Tropen-
klima und ein äußerst fruchtbarer Boden sind die Vorbedingungen für
Keuchel-Oberbach, Wirtschaftsgeographie, Teil Ii, 9
TM Hauptwörter (50): [T41: [Insel Staat England Amerika Kolonie Mill Küste Nordamerika Land Stadt], T49: [Land Klima Europa Meer Lage Asien Winter Insel Afrika Zone]]
TM Hauptwörter (100): [T64: [Insel Amerika Land Spanier Australien Kolonie Hauptstadt Küste Entdeckung San], T50: [Klima Land Meer Gebirge Europa Zone Norden Küste Süden Winter], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T184: [Insel Amerika Portugiese Afrika Spanier Kolumbus Küste Entdeckung Jahr Indien], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T178: [Rio Peru Hauptstadt Republik Stadt Brasilien San Südamerika Land Chile], T109: [Europa Asien Afrika Amerika Australien Insel Erdteil Land Zone Klima], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit]]
Extrahierte Personennamen: Costarica
Extrahierte Ortsnamen: Mittelamerika Westindien Karaïbischen Florida Südamerika Mittelamerika Martinique Zentralamerika Cuba Haiti Mittelamerikas Guatemala Honduras Nicaragua Panama Columbia Südamerika Guatemala Keuchel-Oberbach
- 38 -
sowie infolge der Entwicklung Englands zum reinen Industriestaat
immer mehr zurückgegangen. Über 60% des Grund und Bodens
gehören dem Grundadel, der Geistlichkeit und der Finanzaristokratie
und werden von Pächtern bewirtschaftet. Die besonders in Irland
drückende Lage der Pächter (unverhältnismäßig hoher Pachtzins !)
ist der Hauptgrund der starken Auswanderung. Nur ein verschwin-
dender Bruchteil des Bodens (6%) ist in bäuerlichem Besitz. —
Getreide wird nur wenig angebaut; am besten gedeiht die Gerste
im Südosten Englands. Sie hat dort in Verbindung mit dem blühenden
Hopfenanbau eine bedeutende Bierbrauerei (die dritte der Welt)
hervorgerufen (Pale Ale, Stout, Porter). Roggen und besonders
Weizen (der- Engländer ist Weizenbrotesser) decken lange nicht den
Bedarf (80% Einfuhr!). In Schottland ist der Hafer Brotfrucht.
Irland pflegt mit gefährlicher Einseitigkeit den Kartoffelbau.
Gemüse- und Obstbau finden sich im Süden Englands, besonders
in der Umgegend von London. Berühmt sind die englischen Stachel-
beersorten (Stachelbeerweinbereitung). Hanf und Flachs liefern
gegen früher nur ungenügende Erträge.
Mit der Abnahme des Ackerbaues ging eine Ausdehnung des
Wiesen- und Weidelandes (jetzt 30% der Gesamtfläche) Hand in
Hand, zumal der durch das feuchte Klima hervorgerufene üppige
Gras wuchs diesen Übergang nahe legte und erleichterte. (Vergleich
mit Deutschland!) Die Folge ist eine aufblühende Tierzucht,
die ihren Schwerpunkt auf feinstes Rassevieh legt und Zuchttiere
zu hohen Preisen an das Ausland absetzt. Berühmt sind die schweren
Pferde aus der Grafschaft Suffolk, die Vollblutpferde arabischen
Stammes, die Ponies von Schottland und den Shetlandinseln. Bei
der Rindviehzucht sieht man mehr auf Fleischerzeugung als auf
Molkereiprodukte. Hervorragendes leisten Westengland und Irland,
„das Schlachthaus Englands"; Butter und Käse müssen in großen
Mengen eingeführt werden, ebenso Fleisch (in gefrornem Zustande
aus Australien, Kapland, Canada), da die Engländer starke Fleisch-
esser sind. Zur Ausfuhr gelangt Chesterkäse. Auf den trockeneren
Weiden und Heidestrecken Schottlands, im Cheviotgebirge, in W ales
und auf den Inseln des Nordens gedeiht das Schaf vorzüglich. Es
liefert gute Wolle; jedoch ist noch starke Einfuhr aus Argentinien
und Australien nötig. In den kleinbäuerlichen Betrieben Irlands
erzielt man mit der Zucht der Schweine und Ziegen gute Erfolge.
TM Hauptwörter (50): [T15: [Wein Getreide Baumwolle Tabak Kaffee Obst Weizen Reis Zucker Kartoffel], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T41: [Insel Staat England Amerika Kolonie Mill Küste Nordamerika Land Stadt]]
TM Hauptwörter (100): [T11: [Wein Getreide Boden Viehzucht Weizen Land Pferd Obst Kartoffel Ackerbau], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T62: [Insel Stadt Hafen England Hauptstadt Einw. See London Handel Schottland], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T86: [Insel England Irland Schottland Kolonie Hafen Stadt Küste Hauptstadt Kamerun], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T137: [Wein Obst Weizen Kartoffel Frucht Getreide Gerste Hafer Mais Flachs]]
Extrahierte Personennamen: Stout Porter
Extrahierte Ortsnamen: Englands Irland Englands Schottland Englands London Deutschland Schottland Irland Australien Kapland Canada Schottlands Argentinien Australien Irlands
83
namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können,
erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen
Betriebes erforderlich sind.
§ 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen
zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der
Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Ii. Verhältnisse der Gesellen u n d Gehilfen.
§ 121. Gehilfen und Gesellen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus-
lichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver-
bunden.
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem
Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich
snn. Vereinbarungen, welche dieser Bestimrnung Zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden:
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vom
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen
oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben;
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharr-
lich verweigern;
4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
5) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidignngen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeit-
gebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen;
6) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig machen;
7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit
Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen
begehen, toelche wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen;
6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder uiit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.
§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu schulden kommen lassen;
6) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der-
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver-
leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Famrlienangehörigcn der
Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten
Sitten laufen;
4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
6*
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
85
§ 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen
und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Aus-
bildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be-
tragen verpflichtet.
Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des
Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten.
§ 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart
ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen
Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als
drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab-
redeten Lehrzeit entlassen werde», wenn einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle
aus ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten
wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt.
Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe-
zeit aufgelöst werden, wenn:
1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings
gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht
mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihnl vertragsmäßig obliegenden Ver-
pflichtungen unfähig wird.
§ 127o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr-
ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden
ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von
der Gemeindebehörde kosten- und stcmpelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.
8 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehr-
lingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben und in dem Gewerbe oder in denr Zweige des Gewerbes, in
welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Handwerkskarnmer vorgeschriebene Lehrzeit oder solange
die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nickt
erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die
Gesellenprüfung bestanden haben,
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben
oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind.
8 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
8 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der
Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unterziehen.
8 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrlinq
die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender
Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
Iv. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
8 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 121 bis 125
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen
der 88 126 bis 128 Anwendung.
8 134 a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig
Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
86
Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt
durch Aushang (§ 134e Absatz 2).
§ 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der
für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;
3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic
Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk
Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über
die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren
Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen;
5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung
des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen
wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge.
§ 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande
erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in
die Beschäftigung zu behändigen.
8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von
sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^
tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den
übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie
vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.
¿)ex 'Qcxxievxiefymev.
Arbeit ist des Bürgers Zierde,
Segen ist der Mühe preis.
Vivos voco.
(Gebende rufe ich.
Fest gemauert in der Erden
steht die Form, aus Lehm gebrannt.
Heute muß die Glocke werden,
frisch, Gesellen, seid zur Hand!
Bon der Stirne heiß
rinnen muß der Schweiß,
soll das Werk den Meister loben;
doch der Segen kommt von oben.
Zum Werke, das wir ernst bereiten,
geziemt sich wohl ein ernstes Wort.
Fulgura frango.
Blitze breche ich.)
wenn gute Reden sie begleiten,
dann fließt die Arbeit munter fort.
So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn,
was durch die schwache Kraft entspringt;
den schlechten Mann muß man verachten,
der nie bedacht, was er vollbringt.
Das ist's ja, was den Menschen zieret,
und dazu ward ihm der verstand,
daß er im innern Herzen spüret,
was er erschafft mit seiner Hand.
42. Das Lied von der Glocke.
I.
Nortuos plango.
Tote beklage ich.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T77: [Baum Nacht Himmel Wald Tag Gott Kind Vogel Sonne Blume]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau]]
82
41. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
I. Allgemeine Verhältnisse.
8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbe-
treibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit-
geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits-
verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen
Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst.
§ 110. Das Arbeitsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und
die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siege!
und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten
Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen.
§ 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der
Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Ein-
tritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbcitsverhältnisses die Zeit
des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bervirlen und von dem Arbeitgeber
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
ß 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und
Dauer der Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und
ihre Leistungen auszudehnen.
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung
in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und
stempelfrei zu beglaubigen.
ß 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fort-
bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls
von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
§ 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be-
triebsvorrichtungen , Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter-
halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben
und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechsel , Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent-
wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
165
Während dieser Zeit saß Hans Reinhart in seiner Werkstatt in der
Petersstraße und war eben damit beschäftigt, das Modell zu einem neuen
Groschen herzustellen. Es sollte eine silberne Medaille auf den Leipziger
Kaufmann und späteren Bürgermeister Hieronymus Lotter werden. Der
Meister, der nicht bloß mit der Hand, sondern wie ein echter Künstler mit
Kops und Herz arbeitete, war ganz in seine Arbeit vertieft und bemerkte
daher nicht, daß Fremde in seine Werkstatt getteten waren und mtt kalt-
lüchelnder Miene den von der Zunft der Goldschmiede zerbrochenen Dolch
auf seinen Arbeitstisch niederlegten. Als Hans Reinhart sein Werk, an
dem er monatelang gearbeitet hatte, so entwürdigt erblickte, schwoll ihm
die Zornesader; er warf das Modell aus der Hand und stand aufrecht
seinen Feinden gegenüber. „Ich weiß wohl," rief er ihnen entgegen, „was
euch bewegt, also zu handeln. Daß ich mein Handwerk verstehe, das wißt
ihr; nicht um die Hebung unserer Kunst ist es euch zu tun, sondern um
Brot. Um eure Nahrung zu sichern, um den Wettbewerb zu beseitigen,
Wollt ihr verhindern, daß jemand bei euch Meister werde. Was habt ihr
nicht schon alles getan, um es uns Fremden zu erschweren, Meister zu
werden? Die Aufnahme- und Einschreibegebühren für Lehrlinge und Ge-
sellen habt ihr erhöht, verdoppelt, vervielfacht. Und wer gilt nicht in
heutiger Zeit für »unehrlich«? Wer mit einem Unehrlichen gespeist oder
getrunken, wer eine Katze oder einen Hund tot geworfen, der ist unehrlich
und wird nicht in eure Gilde aufgenommen. Ja, wenn ich der Sohn
eder Schwiegersohn eines Goldschmieds wäre, wenn ich die Witwe eines
Meisters aus eurer Zunft geehelicht hätte, wie leicht würdet ihr es mir
machen, einer der Euren zu werden. Aber noch gibt es, Gott sei Dank,
hier in der Stadt einen Bürgermeister und einen Rat, und der soll zwischen
mir und euch Richter sein."
Mit diesen Worten ergriff der Künstler den zerbrochenen Dolch und
ritte damit auf das Rathaus, um sein Recht zu holen. Und er erhielt es.
Schwer mußte die Innung ihr eigenmächtiges Vorgehen büßen: sie
wurde um 20 ganze Schock (= 57 Gulden 3 Groschen, nach heutigem
Geldwert etwa 900—1000 Mark) vom Rate gestraft.
Die Folge war, daß Reinhart eine Zeitlang Ruhe vor den Meistern
der Goldschmiedekunst hatte. Bald aber reichte die Innung beim Rate
eine Klage wider Reinhart ein, bei der sie sich auf ihre vom Rate be-
stättgten Jnnungsartikel berief, sodaß der Rat nicht anders konnte, als
sich auf die Klage einzulassen und Reinhart zur Verantwortung zu ziehen.
Da faßte Reinhart einen eigenartigen Entschluß, um sich an den
mißgünstigen Zunftmeistern zu rächen. Obgleich er schon betagt war, ob-
gleich er sich schon längst verheiratet hatte und Kinder und Schwiegersöhne
besaß, erbot er sich, noch einmal den Lehrjungen zu spielen. Die Innung,
der es natürlich darauf ankam, Reinhart aus Leipzig zu vertreiben,
nahm sämtlichen Jnnungsmeistern das Versprechen ab, Reinhart nicht als
Lehrjungen aufzunehmen; und ohne Zweifel wäre er nun genötigt ge-
wesen, sich auf sein „Groschengießen" zu beschränken oder Leipzig zu ver-
kästen, wenn nicht Georg Treutler Reinhart in die Lehre genommen
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Sckiuh um einen bestimmten Preis, der sich aus dem Preise des Roh-
stoffes und dem Lohne seiner Arbeit zusammensetzt, während der Lohn-
werker bloß Vergütung für seine Arbeit empfängt. — Der Hand-
werker arbeitete immer für den Kunden, der sein Erzeugnis verbrauchte,
sei es, daß dieser durch Bestellung einzelner Stücke ihm dazu die
Anregung gab, sei es, daß beide sich auf dem Wochen- oder Jahr-
märkte trafen. Das Absatzgebiet des Handwerkers war daher ein
beschränktes, es war die Stadt und ihre nächste Umgebung. Der
.Kunde kaufte aus der Hand des Herstellers, also aus der ersten
Hand, der Handwerker lieferte sein Erzeugnis in die Hand des Kon-
sumenten, also in die letzte Hand; Handwerker und Verbraucher
blieben so in engster Verbindung, und der Handwerker fühlte sich
daher für die Güte seiner Arbeit dem Abnehmer gegenüber ver-
antwortlich.
Im 17. und 18. Jahrhundert bildeten sich zwei neue Betriebs-
arten aus: der Verlag und die Fabrik. Den Verlag
lernen wir kennen bei der Herstellung der Spielwaren im Erzgebirge.
Ein Unternehmer, der über ein größeres Kapital verfügt, errichtet ein
Spielwarengeschäft. Er tritt mit einer größeren Anzahl von Arbeitern
in Verbindung, die in ihrer Wohnung, in ihrem Hause (daher Haus-
industrie) für den Unternehmer Spielwaren der verschiedensten Art
anfertigen und sie an den Unternehmer abliefern, der ihnen hierfür
einen bestimmten Preis zahlt. Oft schießt der Unternehmer dem kleinen
Produzenten den Kaufpreis vor (daher Verlag --- Vorlage, Vorschuß).
Der Unternehmer seinerseits verhandelt die Arükel und erzielt hier-
mit den Unternehmergewinn. In ähnlicher Weise wird die Stickerei
im Vogtlande und die Posamentenindustrie im sächsischen Erzgebirge
betrieben. Die Geschäfte befinden sich in den Händen von sogenannten
Verlegern, welche den Hausarbeitern die zur Herstellung der Waren
nötigen Materialien liefern und die fertigen Artikel in den Handel
bringen, auch die Muster bestimmen, die gearbeitet werden sollen. Zur
Vermittelung mit den Heimarbeitern und -arbeiterinnen haben die Ver-
leger in verschiedenen Orten Faktore, die stir die Ausführung der
Aufträge im einzelnen Sorge tragen. Als Hausindustrie werden in
ähnlicher Weise die Strohflechterei, die Uhren- und Bürstenfabrikation
im Schwarzwalde, die oberbayrische Holzschnitzerei und andere Gewerbe
betrieben. Wir ersehen aus den angegebenen Beispielen, daß bei dem
Verlage der Arbeiter sein Erzeugnis, das er in seiner Wohnung her-
stellt, nicht direkt an den Konsumenten abliefert, daß sich vielmehr
zwischen ihn und den Konsumenten der Unternehmer einschiebt, in dessen
Händen das Produkt zu einer Ware wird. So wird der Hausindustrielle
von dem eigentlichen Markte seines Erzeugnisses getrennt, er verliert
die Verbindung mit dem Verbraucher und wird mehr oder weniger
von dem Unternehmer abhängig.
Den Fabrikbetrieb kennen viele aus eigener Anschauung. Es
soll z. B. eine Buchbinderei errichtet werden. Die erste Bedingung
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TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T1: [Maschine Fabrik Herstellung Industrie Papier Leder Wolle Leinwand Fabrikation Art], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze]]