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1. Das Deutsche Reich - S. 60

1905 - Berlin : Mittler
Go Die Hauptartikel bilden Brillen, Mikroskope, Teleskope, Fernrohre, Feldstecher, photographische Apparate, Linsen und Meßinstrumente aller Art. Die Zeiß-Werke bestehen aus einer Glashütte nebst vielen optischen Werkstätten und beschäftigen gegenwärtig 1350 Arbeiter einschließ lieh 20 wissenschaftlicher Mitarbeiter und 80 Ingenieure. Soziales. Durch die von Abbe nach Zeiß' Tode errichtete Karl- Zeiß - Stiftung sind Einrichtungen geschaffen worden, die unübertroffen dastehen. Wir nennen die wichtigsten: 1. Überstunden und Sonntagsarbeit werden beiï25 % Lohnzuschlag nur von solchen Arbeitern verrichtet, die sich freiwillig dazu erbieten. 2. Gewinnbeteiligung aller Arbeiter. 3. Gewährung von Urlaub, jährlich eine Woche mit Lohnzahlung. 4. Freie Ausübung aller persönlichen und bürgerlichen Eechte. 5. Bezahlimg der Wochenfeiertage. 6. Bezahlung bei Urlaub für ehrenamtliche Tätigkeit. 7. Achtstundentag. 8. Öffentliche Lesehalle und Fabrikbadeanstalt. Für gemeinnützige Zwecke wurden bis Ostern 1903 über 3 000 000 M verausgabt. Ii. Der Thüringer Wald. Lage und Landschaftliches. Er streicht auf der Südwestseite Thüringens von der Saale bis zur Werra. Sein südöstlicher Teil führt den Namen Frankenwald und gehört zu Bayern. Er stellt ein langgestrecktes Kammgebirge dar, das sich in einer mittleren Höhe von 700 m bewegt und besonders nach No. steil abfällt. Unter den zahlreichen Gipfeln, die seinem Kamm aufgesetzt sind, ragen der Inselsberg und der Beerberg (984) durch ihre Höhe hervor. Geologisches. In geologischer Hinsicht ist der Thüringer Wald äußerst interessant. Kein zweites Gebirge Deutschlands zeigt eine so buntscheckige Zusammensetzung wie er. In seiner größten Masse besteht er aus Aus- wurfgesteinen, wie Granit und Porphyr, woraus auch überwiegend die Berg- kuppen gebildet sind. Daneben sind Schiefer und Zechstein zu nennen. Der letztere zieht sich namentlich am Rande des Gebirges hin. Worin bestellt gegenwärtig seine wirtschaftliche Bedeutung? Der Thüringer Wald beherbergt mehrere bedeutsame In- dustriebezirke; denn er ist im allgemeinen leicht zugäng-

2. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 5

1908 - Berlin : Süsserott
Aus der Vorrede zur ersten Auflage. Auch bei der Bearbeitung des vorliegenden Ii. Teiles ließen wir uns von dem Gedanken leiten, daß die Schülerkreise, für die unser Werkchen bestimmt ist, bereits mehrere Jahre Unterricht in der Geographie genossen und — die Kinderschuhe ausgezogen haben. Den in der Vorrede zu Teil I niedergelegten Grundsätzen folgend, ziehen wir daher auch hier das rein Geographische nur insoweit heran, als es uns zur Erklärung und Veranschaulichung der wirt- schaftlichen Zustände nötig erscheint, verweisen häufig auf die Karte und legen das Hauptgewicht auf die Schilderung der Produk- tions-, Handels- und Verkehrsverhältnisse. Den handelspolitischen Beziehungen unseres Vaterlandes tragen wir sowohl im allgemeinen durch die Bevorzugung der Hauptverkehrsländer desselben als auch im besondern durch direkte Hinweise Rechnung. Auch haben wir uns bemüht, die geschichtlichen Ereignisse der letzten Zeit zu berück- sichtigen. Bei der Anordnung des Stoffes sind wir in der Hauptsache dem bewährten Zehdenschen Vorbilde gefolgt, während wir in der Stoff- auswahl neben dem Bedürfnis der in Frage kommenden Schul- gattungen auch den Ergebnissen der jüngsten Forschungen gerecht zu werden versucht haben. Frankfurt a. M., im August 1905. Die Verfasser.

3. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 129

1908 - Berlin : Süsserott
- 129 Mittelamerika und Westindien. A. Allgemeines. Der schmale Landstreifen zwischen dem Karaïbischen Meere und dem Stillen Ozean stellt nebst den westindischen Inseln, die sich in weitem Bogen von der Halbinsel Florida bis zur Orinocomündung hinziehen, die Verbindung zwischen Nord- und Südamerika her. Die Lage ist dem Verkehr günstig, und es ist anzunehmen, daß diese Gebiete nach Fertigstellung des Panamakanals eine größere Be- deutung bekommen werden. Der Bodenbeschaffenheit nach ist Mittelamerika ein mit Vulkanen besetztes und von schmalen Tief- landstreifen umsäumtes Tafelland. Die Inseln gehören zu den hohen Inseln, die vulkanischer Natur (Mont Pelé auf Martinique) sind, und haben ebenso wie Zentralamerika tropisches Klima (zwei- malige Regenzeit im Mai und Oktober). Die Bevölkerung setzt sich vorwiegend aus Farbigen zusammen; die Europäer und Nord- amerikaner, deren Leistungsfähigkeit von dem ungesunden und er- schlaffenden Klima beeinträchtigt wird, sind meist nur Plantagen- besitzer und -leiter oder wohl auch Besitzer der wenigen industriellen Unternehmungen und der Handelsniederlassungen. Die politischen Verhältnisse sind sehr zerrüttet; Bürgerkriege und Aufstände lassen diese von der Natur so verschwenderisch aus- gestatteten Gebiete nicht zur vollen Entfaltung kommen. Selbständig sind neben Cuba (siehe S. 127) und Haiti, das zwei Negerrepubliken enthält, nur noch die fünf Staaten Mittelamerikas: Guatemala, Honduras, San Salvador, Nicaragua und Costarica. Panama, bis 1903 ein Teil der Vereinigten Staaten von Columbia (Südamerika), steht unter dem Schutze der Union, die seit dem spanisch-ameri- kanischen Kriege 1898 auch Puertorico besitzt (siehe S. 127). Uber die englischen, französischen, dänischen und niederländischen Besitzungen lies S. 54, 68, 85, 29. Die besten Aussichten hat ohne Zweifel Guatemala, das sich mit Hilfe deutschen Kapitals recht gut entwickelt hat. (Die meisten der dort vorhandenen Kaffee- plantagen gehören Hamburger Häusern.) B. Wirtschaftliches. i. Landwirtschaft (Plantagenbau). Das ausgezeichnete Tropen- klima und ein äußerst fruchtbarer Boden sind die Vorbedingungen für Keuchel-Oberbach, Wirtschaftsgeographie, Teil Ii, 9

4. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 38

1908 - Berlin : Süsserott
- 38 - sowie infolge der Entwicklung Englands zum reinen Industriestaat immer mehr zurückgegangen. Über 60% des Grund und Bodens gehören dem Grundadel, der Geistlichkeit und der Finanzaristokratie und werden von Pächtern bewirtschaftet. Die besonders in Irland drückende Lage der Pächter (unverhältnismäßig hoher Pachtzins !) ist der Hauptgrund der starken Auswanderung. Nur ein verschwin- dender Bruchteil des Bodens (6%) ist in bäuerlichem Besitz. — Getreide wird nur wenig angebaut; am besten gedeiht die Gerste im Südosten Englands. Sie hat dort in Verbindung mit dem blühenden Hopfenanbau eine bedeutende Bierbrauerei (die dritte der Welt) hervorgerufen (Pale Ale, Stout, Porter). Roggen und besonders Weizen (der- Engländer ist Weizenbrotesser) decken lange nicht den Bedarf (80% Einfuhr!). In Schottland ist der Hafer Brotfrucht. Irland pflegt mit gefährlicher Einseitigkeit den Kartoffelbau. Gemüse- und Obstbau finden sich im Süden Englands, besonders in der Umgegend von London. Berühmt sind die englischen Stachel- beersorten (Stachelbeerweinbereitung). Hanf und Flachs liefern gegen früher nur ungenügende Erträge. Mit der Abnahme des Ackerbaues ging eine Ausdehnung des Wiesen- und Weidelandes (jetzt 30% der Gesamtfläche) Hand in Hand, zumal der durch das feuchte Klima hervorgerufene üppige Gras wuchs diesen Übergang nahe legte und erleichterte. (Vergleich mit Deutschland!) Die Folge ist eine aufblühende Tierzucht, die ihren Schwerpunkt auf feinstes Rassevieh legt und Zuchttiere zu hohen Preisen an das Ausland absetzt. Berühmt sind die schweren Pferde aus der Grafschaft Suffolk, die Vollblutpferde arabischen Stammes, die Ponies von Schottland und den Shetlandinseln. Bei der Rindviehzucht sieht man mehr auf Fleischerzeugung als auf Molkereiprodukte. Hervorragendes leisten Westengland und Irland, „das Schlachthaus Englands"; Butter und Käse müssen in großen Mengen eingeführt werden, ebenso Fleisch (in gefrornem Zustande aus Australien, Kapland, Canada), da die Engländer starke Fleisch- esser sind. Zur Ausfuhr gelangt Chesterkäse. Auf den trockeneren Weiden und Heidestrecken Schottlands, im Cheviotgebirge, in W ales und auf den Inseln des Nordens gedeiht das Schaf vorzüglich. Es liefert gute Wolle; jedoch ist noch starke Einfuhr aus Argentinien und Australien nötig. In den kleinbäuerlichen Betrieben Irlands erzielt man mit der Zucht der Schweine und Ziegen gute Erfolge.

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 83

1913 - Leipzig : Hahn
83 namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. § 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. Ii. Verhältnisse der Gesellen u n d Gehilfen. § 121. Gehilfen und Gesellen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus- lichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver- bunden. § 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich snn. Vereinbarungen, welche dieser Bestimrnung Zuwiderlaufen, sind nichtig. § 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden: 1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vom zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben; 2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharr- lich verweigern; 4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidignngen gegen den Arbeit- geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeit- gebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen; 6) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig machen; 7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, toelche wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen; 6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder uiit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. § 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu schulden kommen lassen; 6) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der- selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver- leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Famrlienangehörigcn der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 6*

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 85

1913 - Leipzig : Hahn
85 § 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Aus- bildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be- tragen verpflichtet. Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten. § 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- redeten Lehrzeit entlassen werde», wenn einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle aus ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt. Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe- zeit aufgelöst werden, wenn: 1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihnl vertragsmäßig obliegenden Ver- pflichtungen unfähig wird. § 127o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr- ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stcmpelfrei zu beglaubigen ist. An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 8 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in denr Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskarnmer vorgeschriebene Lehrzeit oder solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nickt erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. 8 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. 8 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unterziehen. 8 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrlinq die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Iv. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 8 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 88 126 bis 128 Anwendung. 8 134 a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der

7. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 86

1913 - Leipzig : Hahn
86 Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). § 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; 5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. § 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^ tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. ¿)ex 'Qcxxievxiefymev. Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe preis. Vivos voco. (Gebende rufe ich. Fest gemauert in der Erden steht die Form, aus Lehm gebrannt. Heute muß die Glocke werden, frisch, Gesellen, seid zur Hand! Bon der Stirne heiß rinnen muß der Schweiß, soll das Werk den Meister loben; doch der Segen kommt von oben. Zum Werke, das wir ernst bereiten, geziemt sich wohl ein ernstes Wort. Fulgura frango. Blitze breche ich.) wenn gute Reden sie begleiten, dann fließt die Arbeit munter fort. So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn, was durch die schwache Kraft entspringt; den schlechten Mann muß man verachten, der nie bedacht, was er vollbringt. Das ist's ja, was den Menschen zieret, und dazu ward ihm der verstand, daß er im innern Herzen spüret, was er erschafft mit seiner Hand. 42. Das Lied von der Glocke. I. Nortuos plango. Tote beklage ich.

8. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 82

1913 - Leipzig : Hahn
82 41. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. I. Allgemeine Verhältnisse. 8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbe- treibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. 8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit- geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits- verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. § 110. Das Arbeitsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siege! und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen. § 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Ein- tritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbcitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bervirlen und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. ß 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. § 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. ß 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fort- bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. § 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be- triebsvorrichtungen , Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter- halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- wechsel , Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent- wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren,

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 165

1913 - Leipzig : Hahn
165 Während dieser Zeit saß Hans Reinhart in seiner Werkstatt in der Petersstraße und war eben damit beschäftigt, das Modell zu einem neuen Groschen herzustellen. Es sollte eine silberne Medaille auf den Leipziger Kaufmann und späteren Bürgermeister Hieronymus Lotter werden. Der Meister, der nicht bloß mit der Hand, sondern wie ein echter Künstler mit Kops und Herz arbeitete, war ganz in seine Arbeit vertieft und bemerkte daher nicht, daß Fremde in seine Werkstatt getteten waren und mtt kalt- lüchelnder Miene den von der Zunft der Goldschmiede zerbrochenen Dolch auf seinen Arbeitstisch niederlegten. Als Hans Reinhart sein Werk, an dem er monatelang gearbeitet hatte, so entwürdigt erblickte, schwoll ihm die Zornesader; er warf das Modell aus der Hand und stand aufrecht seinen Feinden gegenüber. „Ich weiß wohl," rief er ihnen entgegen, „was euch bewegt, also zu handeln. Daß ich mein Handwerk verstehe, das wißt ihr; nicht um die Hebung unserer Kunst ist es euch zu tun, sondern um Brot. Um eure Nahrung zu sichern, um den Wettbewerb zu beseitigen, Wollt ihr verhindern, daß jemand bei euch Meister werde. Was habt ihr nicht schon alles getan, um es uns Fremden zu erschweren, Meister zu werden? Die Aufnahme- und Einschreibegebühren für Lehrlinge und Ge- sellen habt ihr erhöht, verdoppelt, vervielfacht. Und wer gilt nicht in heutiger Zeit für »unehrlich«? Wer mit einem Unehrlichen gespeist oder getrunken, wer eine Katze oder einen Hund tot geworfen, der ist unehrlich und wird nicht in eure Gilde aufgenommen. Ja, wenn ich der Sohn eder Schwiegersohn eines Goldschmieds wäre, wenn ich die Witwe eines Meisters aus eurer Zunft geehelicht hätte, wie leicht würdet ihr es mir machen, einer der Euren zu werden. Aber noch gibt es, Gott sei Dank, hier in der Stadt einen Bürgermeister und einen Rat, und der soll zwischen mir und euch Richter sein." Mit diesen Worten ergriff der Künstler den zerbrochenen Dolch und ritte damit auf das Rathaus, um sein Recht zu holen. Und er erhielt es. Schwer mußte die Innung ihr eigenmächtiges Vorgehen büßen: sie wurde um 20 ganze Schock (= 57 Gulden 3 Groschen, nach heutigem Geldwert etwa 900—1000 Mark) vom Rate gestraft. Die Folge war, daß Reinhart eine Zeitlang Ruhe vor den Meistern der Goldschmiedekunst hatte. Bald aber reichte die Innung beim Rate eine Klage wider Reinhart ein, bei der sie sich auf ihre vom Rate be- stättgten Jnnungsartikel berief, sodaß der Rat nicht anders konnte, als sich auf die Klage einzulassen und Reinhart zur Verantwortung zu ziehen. Da faßte Reinhart einen eigenartigen Entschluß, um sich an den mißgünstigen Zunftmeistern zu rächen. Obgleich er schon betagt war, ob- gleich er sich schon längst verheiratet hatte und Kinder und Schwiegersöhne besaß, erbot er sich, noch einmal den Lehrjungen zu spielen. Die Innung, der es natürlich darauf ankam, Reinhart aus Leipzig zu vertreiben, nahm sämtlichen Jnnungsmeistern das Versprechen ab, Reinhart nicht als Lehrjungen aufzunehmen; und ohne Zweifel wäre er nun genötigt ge- wesen, sich auf sein „Groschengießen" zu beschränken oder Leipzig zu ver- kästen, wenn nicht Georg Treutler Reinhart in die Lehre genommen

10. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 169

1913 - Leipzig : Hahn
169 Sckiuh um einen bestimmten Preis, der sich aus dem Preise des Roh- stoffes und dem Lohne seiner Arbeit zusammensetzt, während der Lohn- werker bloß Vergütung für seine Arbeit empfängt. — Der Hand- werker arbeitete immer für den Kunden, der sein Erzeugnis verbrauchte, sei es, daß dieser durch Bestellung einzelner Stücke ihm dazu die Anregung gab, sei es, daß beide sich auf dem Wochen- oder Jahr- märkte trafen. Das Absatzgebiet des Handwerkers war daher ein beschränktes, es war die Stadt und ihre nächste Umgebung. Der .Kunde kaufte aus der Hand des Herstellers, also aus der ersten Hand, der Handwerker lieferte sein Erzeugnis in die Hand des Kon- sumenten, also in die letzte Hand; Handwerker und Verbraucher blieben so in engster Verbindung, und der Handwerker fühlte sich daher für die Güte seiner Arbeit dem Abnehmer gegenüber ver- antwortlich. Im 17. und 18. Jahrhundert bildeten sich zwei neue Betriebs- arten aus: der Verlag und die Fabrik. Den Verlag lernen wir kennen bei der Herstellung der Spielwaren im Erzgebirge. Ein Unternehmer, der über ein größeres Kapital verfügt, errichtet ein Spielwarengeschäft. Er tritt mit einer größeren Anzahl von Arbeitern in Verbindung, die in ihrer Wohnung, in ihrem Hause (daher Haus- industrie) für den Unternehmer Spielwaren der verschiedensten Art anfertigen und sie an den Unternehmer abliefern, der ihnen hierfür einen bestimmten Preis zahlt. Oft schießt der Unternehmer dem kleinen Produzenten den Kaufpreis vor (daher Verlag --- Vorlage, Vorschuß). Der Unternehmer seinerseits verhandelt die Arükel und erzielt hier- mit den Unternehmergewinn. In ähnlicher Weise wird die Stickerei im Vogtlande und die Posamentenindustrie im sächsischen Erzgebirge betrieben. Die Geschäfte befinden sich in den Händen von sogenannten Verlegern, welche den Hausarbeitern die zur Herstellung der Waren nötigen Materialien liefern und die fertigen Artikel in den Handel bringen, auch die Muster bestimmen, die gearbeitet werden sollen. Zur Vermittelung mit den Heimarbeitern und -arbeiterinnen haben die Ver- leger in verschiedenen Orten Faktore, die stir die Ausführung der Aufträge im einzelnen Sorge tragen. Als Hausindustrie werden in ähnlicher Weise die Strohflechterei, die Uhren- und Bürstenfabrikation im Schwarzwalde, die oberbayrische Holzschnitzerei und andere Gewerbe betrieben. Wir ersehen aus den angegebenen Beispielen, daß bei dem Verlage der Arbeiter sein Erzeugnis, das er in seiner Wohnung her- stellt, nicht direkt an den Konsumenten abliefert, daß sich vielmehr zwischen ihn und den Konsumenten der Unternehmer einschiebt, in dessen Händen das Produkt zu einer Ware wird. So wird der Hausindustrielle von dem eigentlichen Markte seines Erzeugnisses getrennt, er verliert die Verbindung mit dem Verbraucher und wird mehr oder weniger von dem Unternehmer abhängig. Den Fabrikbetrieb kennen viele aus eigener Anschauung. Es soll z. B. eine Buchbinderei errichtet werden. Die erste Bedingung
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